EUGSTER (BSK StPO 2. Aufl., N 8 ff. zu Art. 399) führt im Zusammenhang mit der Beschränkung in Bezug auf Bst. b und c Folgendes aus: Unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen des unangefochtenen Teiles tragfähig sind, ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch (die Sanktion) stets zulässig und in der täglichen Praxis von grosser Bedeutung, da in aller Regel eine erschöpfende Nachprüfung der Sanktion möglich ist, ohne dass die Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum Schuldspruch berührt werden. Bei der Anfechtung der Sanktion bleibt die Verurteilung bestehen.