5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Vorab stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung der Beschuldigten auf den Sanktionenvollzug und die damit zusammenhängende Frage nach der Art der Massnahme. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung beschränkt werden u.a. auf die Bemessung der Strafe (Bst. b) und die Anordnung von Massnahmen (Bst.