135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (F.________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sein nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Verkehr und dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 3 Abs. 14a Mitteilungsverordnung und Art. 28 Abs. 3 BetmG).