2.2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen); 2.3 zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien. II. 1 Es sei eine stationäre Suchtbehandlung anzuordnen, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitstrafe vorausgeht. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A.________ sei zur Bezahlung aufzuerlegen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).