, 865 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen 1.1 mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 20.05.2016 bis 26.06.2016, durch Besitz, Veräusserung und Anstalten Treffen zur Veräusserung von mindestens 135,25 Gramm Heroingemisch, ausmachend mindestens 18,17 Gramm Heroin und 1,25 Gramm Kokaingemisch mit unbestimmten Reinheitsgrad;