b. Für die Beschuldigte sei eine ambulante Suchtbehandlung anzuordnen. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 21. August 2018 (pag. 727 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. September 2018 (pag. 730 f.) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantragt werde. Die ursprünglich am 14. März 2019 angesetzte Berufungsverhandlung wurde auf Antrag der Beschuldigten aufgrund einer Hospitalisierung verschoben (pag. 795 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 27. Juni 2019 in