und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 57 Abs. 2, 60, 106, 139 Ziff. 1, 146 Abs. 1, 172ter, 251 Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. a und b, 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 94 Abs. 4 SVG; Art. 86 Abs. 1 Eisenbahngesetz; Art. 12 lit. b KStrG; Art. 426 Abs. 1 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Polizeihaft vom 24.05.2016 wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus.