22. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Damit werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 4 VRPG i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] analog). 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.