20. Andere Gründe, weshalb die Halbgefangenschaft unverhältnismässig sein sollte, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei der Halbgefangenschaft bereits um eine gegenüber dem Normalvollzug erheblich mildere Vollzugsform handelt. Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Halbgefangenschaft ist somit gegeben. 21. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. V.