19. Wie oben erwähnt (E. 16), wurde über die Möglichkeit einer elektronischen Überwachung bereits rechtskräftig entschieden. Die BVD stellten in ihrem Entscheid vom 20. März 2018 (mit zutreffender Begründung) klar, dass eine elektronische Überwachung beim Beschwerdeführer angesichts der nicht erfüllten Bedingungen ausgeschlossen ist. Eine erneute Beurteilung fällt daher ausser Betracht, zumal sich seit diesem Entscheid weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hat. Die Möglichkeit einer elektronischen Überwachung als mildere Vollzugsform besteht somit nicht.