Obwohl vom Beschwerdeführer zuerst angekündigt (amtliche Akten POM pag. 17), focht er den Entscheid nicht an. Mit Hinweis auf diesen Entscheid sowie mit der Anmerkung, andere Gründe für die Unverhältnismässigkeit der Halbgefangenschaft seien nicht ersichtlich, ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selber keine weiteren Gründe aufführte. 17. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Sache ist nicht an die Vorinstanz zwecks Prüfung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung zurückzuweisen. IV.