14. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie darauf verzichtet habe, die Voraussetzungen der Vollzugsform der elektronischen Überwachung sachlich zu prüfen. 15. Die Vorinstanz hält mit der Generalstaatsanwaltschaft dagegen, die Voraussetzungen der elektronischen Überwachung hätten überhaupt nicht geprüft werden müssen, da der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2017 bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei.