9. Mit Schreiben vom 5. September 2018 verlangte auch die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 37 f.). 10. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers gelangte beim Obergericht nach einmaliger Fristerstreckung am 29. Oktober 2018 ein (pag. 57 ff.). II.