2. Die Sache sei an die Vorinstanz zwecks Prüfung der gerügten Verletzung des Anspruchs auf die Vollzugsform des Electronic Monitoring zurückzuweisen. 3. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, im Hinblick auf den Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers die elektronische Überwachung anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.