2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2017 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 30. November 2017, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Verfahrens beantragte (amtliche Akten BVD pag. 79 ff.). Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer bei den BVD ein Gesuch um Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung (amtliche Akten BVD pag. 75 ff.).