von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen von Dezember 2015 bis am 25.02.2016 in Bern durch Konsum, Herstellung und Besitz illegaler Pornografie (AKS Ziff. I.3.). IV. A.________ wird weiter schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen: 1.1. im Dezember 2014 durch Erwerb und Erlangen in Asien, Einfuhr in die Schweiz und Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin (Probelieferung) an F.________ (AKS Ziff. I.1.1.);