Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Juni 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen: 1. im Januar 2015 durch Erwerb und Erlangen in Asien, Einfuhr in die Schweiz sowie Veräusserung von 500 Gramm Methamphetamin an F.________ (AKS Ziff. I.1.2.);