Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt. Der Beschuldigte geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. Um über die Anordnung des offenen Vollzugs und eine allfällige bedingte Entlassung zu befinden, wie sie die Verteidigung beantragte, ist nicht die Kammer, sondern die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Ziff. I.5. oben). 46 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.