69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Die Fotos hingegen wurden dem Beschuldigten im Original bereits zurückgegeben. Beschlagnahmt wurden lediglich Kopien dieser Fotos (vgl. pag. 2471 und pag. 3260). Die acht Seiten mit den kopierten Fotos (pag. 2473 ff.) sind als Beweismittel bei den Akten zu belassen. Neu zu verfügen ist über die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt.