VI. Verfügungen Angefochten war im oberinstanzlichen Verfahren die Verfügung der Vorinstanz, wonach die acht Seiten mit Fotos der Lebenspartnerin und des Sohnes des Beschuldigten, 1 Kameratasche inkl. Kopfhörer Samsung und ein SIM-Kartenhalter dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben seien (Ziff. IV.3. des Urteildispositivs). Die Kameratasche inkl. Kopfhörer Samsung und SIM- Kartenhalter wurden am 25. Februar 2016 anlässlich der Kontrolle im Regionalgefängnis sichergestellt. Diese sind als verbotene Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.