Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegte der Beschuldigte im Rahmen des Freispruches wegen Pornografie. Ansonsten unterlag er jedoch weitgehend, während die Generalstaatsanwaltschaft im Sanktionenpunkt deutlich, wenn auch nicht vollständig, obsiegte. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 5‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte vier Fünftel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘000.00, zu tragen. Ein Fünftel, ausmachend CHF 1‘000.00, wird dem Kanton Bern auferlegt.