Hingegen erfolgt im Anklagepunkt I.1.8. ein Schuldspruch wegen des vollendente Delikts, während die Vorinstanz von einem Anstalten Treffen ausging, was eine geringfügigere Tat darstellt. Die von der Vorinstanz vorgenommen Kostenregelung, wonach 90 % bzw. CHF 51‘054.65 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten gehen und 10 % bzw. CHF 5‘661.65 zu Lasten des Kantons Bern, erscheint auch bei diesem Verfahrensausgang angemessen und wird bestätigt. Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegte der Beschuldigte im Rahmen des Freispruches wegen Pornografie.