428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche bleiben nach der Beurteilung durch die Kammer weitgehend gleich. Anstelle der vorinstanzlichen Freisprüche erfolgen in den Anklageziffern I.1.3. und 1.5. Einstellungen. Vom Vorwurf der Pornografie wird der Beschuldigte neu oberinstanzlich freigesprochen. Dieser Vorwurf hatte jedoch vergleichsweise wenig Untersuchungsaufwand generiert. Hingegen erfolgt im Anklagepunkt I.1.8. ein Schuldspruch wegen des vollendente Delikts, während die Vorinstanz von einem Anstalten Treffen ausging, was eine geringfügigere Tat darstellt.