Der Vollzug dieser Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 aStGB aufzuschieben. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat bereits eine langjährige unbedingte Freiheitsstrafe zu vollziehen. Eine unbedingte Geldstrafe erscheint vor diesem Hintergrund nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Probezeit wird auf das gesetzlichen Minimum von zwei Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB). V. Kosten und Entschädigung