44 29. Geldstrafe Wie oben ausgeführt wurde, sind für die qualifizierte Geldwäscherei (schwerer Fall) zusätzlich 30 Strafeinheiten als Geldstrafe auszusprechen (vgl. Ziff. IV.26.). Zur Bestimmung der Höhe des Tagessatzes sind die aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse massgebend. Der Beschuldigte ist seit langer Zeit in Haft und verfügt über kein Erwerbseinkommen. Die von der Vorinstanz auf CHF 10.00 bestimmte Tagessatzhöhe erscheint den finanziellen Verhältnisse angemessen. Der Vollzug dieser Geldstrafe ist in Anwendung von Art.