Solche aussergewöhnlichen Umstände sind nicht ersichtlich. Keine erhöhte Strafempfindlichkeit ergibt sich namentlich auch aus der Tatsache, dass der Beschuldigte Vater eines in Thailand lebenden Kindes ist, das gemäss Aussage des Beschuldigten Anzeichen von Aspergersyndrom zeige (pag. 3702 Z. 37)