Unter dem Eindruck des Elends bei seinem Vater, der einen grossen Teil seines Lebens im Gefängnis verbrachte, und seinen Halbbrüdern, die mehrfach vorbestraft sind, wäre zu erwarten gewesen, dass er – zumal bei ihm keine Drogensucht bestand – einen weiten Bogen um solche Drogengeschäfte gemacht hätte. Die Vorbelastung durch die Familie und die fehlenden Vorstrafen können dem Beschuldigten jedoch ebenso wenig positiv angerechnet werden, wie ihm die Möglichkeit einer alternativen rechtskonformen Lebensweise negativ angelastet werden kann. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.