Immerhin ist noch von einem leichten Verschulden für eine gewerbsmässig begangene Geldwäscherei auszugehen. Dem erscheint eine Strafe im Bereich von 180 Strafeinheiten angemessen. Davon sind 150 Strafeinheiten (fünf Monate) als Freiheitsstrafe auszusprechen. Davon sind wiederum drei Monate asperierend zu berücksichtigen. Die übrigen 30 Strafeinheiten sind als Geldstrafe auszusprechen (vgl. Ziff.II.29. unten). Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 98 Monate.