26. Asperation wegen qualifizierter Geldwäscherei – Tatkomponenten Der Deliktsbetrag der Geldwäscherei beläuft sich auf insgesamt mehr als CHF 100‘000.00. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Geldwäscherei sachlich eng mit den Drogendelikten zusammenhänge (pag. 3601, S. 40 der Urteilsbegründung). Dennoch handelt es sich um ein zusätzliches Delikt. In Anbetracht des hohen Geldbetrages/Erlöses aus dem Drogenhandel liegt keine verschuldensmässig fast zu vernachlässigende Widerhandlung vor. Immerhin ist noch von einem leichten Verschulden für eine gewerbsmässig begangene Geldwäscherei auszugehen.