42 gigkeit von seinem Vater, dass seine Entscheidungsfreiheit massgeblich eingeschränkt gewesen wäre. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt verschuldensneutral aus. 25.3 Fazit Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten liegt innerhalb des Strafrahmens im unteren mittleren Bereich. Die Einsatzstrafe beläuft sich auf 95 Monate Freiheitsstrafe.