Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen. Dies ist in Anbetracht des erwähnten gewerbsmässigen Handelns nicht noch einmal straferhöhend zu berücksichtigen. 25.2.2 Vermeidbarkeit Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte – soweit bekannt – selber keine Drogen konsumiert hat bzw. zumindest nicht drogenabhängig war. Er hatte damit keinen Bedarf, zur Finanzierung einer Sucht grosse Geldmengen durch illegalen Drogenhandel zu beschaffen. Wie bereits dargelegt, bestand keine derartige Abhän-