Wer derart wie der Beschuldigte den Drogenhandel betreibt, der legt eine grosse kriminelle Energie an den Tag. Schliesslich hat sich der Beschuldigte nicht bloss wegen gefährdungsmässig qualifizierter Widerhandlunger gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten, sondern darüber hinaus auch wegen gewerbsmässiger Begehung und teilweise mittäterschaftlicher Begehung. All dies führt zu einer ganz markanten Erhöhung des Verschuldens. Eine Straferhöhung um rund 16 Monate erscheint angemessen. 25.2 Subjektive Tatschwere 25.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen.