im Frühjahr 2015 verhaftet wurden. Der Beschuldigte hatte im Rahmen des Familienunternehmens weitreichende Aufgaben und Kompetenzen. Er agierte auf höherer Hierarchiestufe (Hierarchiestufe 3 mit einzelnen Elementen der Stufe 2 nach EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 ff.). Wer derart wie der Beschuldigte den Drogenhandel betreibt, der legt eine grosse kriminelle Energie an den Tag.