Der nachgewiesene Tatzeitraum ist mit rund ¾ Jahren sicher nicht sehr lang, aber gleichwohl nicht unerheblich. Wird die Menge von über vier Kilogramm reinem Methamphetamin, für die sich der Beschuldigte zu verantworten hat, in Verbindung zur zeitlichen Dauer der deliktischen Tätigkeit gesetzt, ergibt sich, dass der Beschuldigte einen sehr intensiven Drogenhandel betrieb. Damit ist auch