JUCKER, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47) erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 79 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 25.1.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges Der Beschuldigte handelte mit Drogen jedenfalls ab Dezember 2014 bis gegen Ende August 2015. Der nachgewiesene Tatzeitraum ist mit rund ¾ Jahren sicher nicht sehr lang, aber gleichwohl nicht unerheblich.