Der Beschuldigte hat sich für eine reine Wirkstoffmenge von 4‘310.35 Gramm Methamphet- amin-Hydrochlorid zu verantworten. Davon hat er betreffend 14.4 Gramm jedoch nur Anstalten getroffen. Der Beschuldigte hat damit knapp 360 Mal den schweren Fall erfüllt. Auf Grund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt.