25. Einsatzstrafe Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – Tatkomponenten 25.1 Objektive Tatschwere 25.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Der Beschuldigte hat sich für eine reine Wirkstoffmenge von 4‘310.35 Gramm Methamphet- amin-Hydrochlorid zu verantworten.