Die Kammer legt im Folgenden aufgrund der Tatkomponenten die Einsatzstrafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fest. Diese ist unter Berücksichtigung der Tatkomponente der qualifizierten Geldwäscherei (unter Abzug der separat auszufällenden Geldstrafe) angemessen zu erhöhen. Auf die so gebildete hypothetische Gesamtstrafe sind sodann die Täterkomponenten anzuwenden und das konkrete Strafmass festzulegen. Im Anschluss ist die zusätzliche Geldstrafe wegen qualifizierter Geldwäscherei festzusetzen.