40 aStGB). Während die Freiheitsstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe verbunden werden kann, ist für die qualifizierte Geldwäscherei zwingend zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Darüber hinaus ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden.