Während für die Widerhandlung gegen das BetmG die Freiheitsstrafe die einzig zulässige Strafart ist, ist im vorliegenden Fall auch für Geldwäscherei alleine betrachtet, eine Freiheitsstrafe die aufgrund der Tatschwere zweckmässige Strafart. Für die beiden Delikte ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Der Strafrahmen beläuft sich von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 aStGB).