Ausgehend vom Beweisergebnis ist weiter festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der illegalen Erzeugnisse im Cache-Speicher zwar aus objektiver Sicht über Herrschaftsmacht verfügte. Indes ist in subjektiver Hinsicht aufgrund der konkreten Umstände nicht erstellt, dass der Beschuldigte davon Kenntnis hatte und entsprechend über einen Herrschaftswillen verfügte. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Pornografie ist erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Pornografie freizusprechen. IV. Strafzumessung