wie beschafft oder besitzt, wird bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe höher (Abs. 5). In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandselement «pornographisch» beziehen (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 76 zu Art. 197). Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurden insgesamt 19 verbotene pornografische Dateien im Cache-Speicher festgestellt.