Er betrieb einen grossen Aufwand, um diese Geldsumme der staatlichen Einziehung zu entziehen. So führte er zum Beispiel nachweislich zahlreiche Telefongespräche in Bezug zu Geldübergaben und dokumentierte die Geldtransporte (so in der E-Mail vom 13. September 2015). Die Tätigkeit des Beschuldigten entspricht einer Aktivität, die nach Art eines Berufes ausgeübt wird. Es liegt folglich Gewerbsmässigkeit mit grossem Umsatz und damit ein schwerer Fall von Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff.