besteht mithin echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen (BGE 122 IV 211 E. 4). Mit der Beendigung des Drogenhandels setzt eine neue und selbständige Phase ein, die darauf abzielt, die Verbrechensbeute zu entkontaminieren und für neue Zwecke aufzubereiten (BGE 122 IV 211 E. 3dd). Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit beurteilt sich bei Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB) und bei Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Ziff. 2 Bst. c BetmG) nach den gleichen Kriterien (BGE 122 IV 211 E. 2d).