StGB handelt. Festzustellen ist, dass die Rechtsauffassung der Vorinstanz sowie des Bundesstrafgerichts – soweit ersichtlich – singulär sind und klar der ständigen Rechtsprechung der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern wie auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen. Gemäss Bundesgericht kann sich der Täter des verbrecherischen Betäubungsmittelhandels zusätzlich der Geldwäscherei schuldig machen (BGE 122 IV 211 E. 3; BGE 120 IV 323 E. 3). Es besteht mithin echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen (BGE 122 IV 211 E. 4).