Beide Parteien schlossen sich im Berufungsverfahren dieser Auffassung der Vorinstanz an. 21.3 Würdigung der Kammer Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte massgeblich dabei mitgewirkt, dass ein CHF 100‘000.00 übersteigender Betrag, der aus Drogenerlös stammte, aus der Schweiz verbracht und damit der Einziehung entzogen wurde. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Geldes. Der objektive und subjektive Tatbestand der Geldwäscherei ist erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob es sich um eine gewerbsmässige Begehung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB handelt.