37 neut zu einem höheren Strafrahmen führen würde. Dies käme einer unzulässigen Doppelverwertung gleich. Es wurde auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK2015.44 vom 30. März 2017 verwiesen. Die Vorinstanz bejahte deshalb zwar den Grundtatbestand der Geldwäscherei, jedoch nicht noch zusätzlich den schweren Fall dieses Tatbestands. Beide Parteien schlossen sich im Berufungsverfahren dieser Auffassung der Vorinstanz an.