3594 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung). 21.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Entgegen den erstinstanzlichen Anträgen der Parteien sprach die Vorinstanz den Beschuldigten nicht der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB schuldig, sondern wegen (einfacher) Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Sie begründete dies wie folgt: Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei würde dazu führen, dass der grosse Umsatz und Gewinn aus dem gewerbsmässigen Drogenhandel auch bei der Geldwäscherei er-