21. Geldwäscherei 21.1 Tatbestand Nach Art. 305bis StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB). Im Übrigen wird auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3594 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung).