der Urteilsbegründung). Zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist der Beschuldigte gemäss obigem Beweisergebnis in den Anklagepunkten I.1.1., 1.4., 1.8. und 1.12. der gefährdungsmässig und gewerbsmässig, teilweise in Mittäterschaft, begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären.